Das Fotoarchiv-Dessau unterliegt dem deutschen Urheberrecht/dem Urheberrechtsgesetz (UrhG). Die folgenden Ausführungen stellen keine Rechtsberatung dar und erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit.

Es werden ausschließlich Fotos verwendet/veröffentlicht, deren Urheber bekannt sind bzw. deren Urheberschaft gegenüber dem Fotoarchiv-Dessau erklärt wurde.

Diese strengen Regelungen dienen dem Schutz des Urhebers (vgl. § 11 UrhG), da dieser gemäß § 7 UrhG der Schöpfer des Werkes ist. Welche Werke genau geschützt sind, regelt § 2 UrhG.

§ 2 UrhG

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;

2. Werke der Musik;

3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;

4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;

5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;

6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;

7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

Jeder „Fotogeber“ entscheidet selbst, ob und wie er als Urheber auf den Bildern gekennzeichnet wird. Grundlage hierfür ist § 13 UrhG. 

§ 13 UrhG

Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.

Zur Dauer des Schutzes regelt § 64 UrhG:

§ 64 UrhG

Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.

Nun ist nicht jedes Foto ein Lichtbildwerk i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG. Das Gesetz unterscheidet Lichtbildwerke und Lichtbilder.

§ 72 UrhG

(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.

(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.

(3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

Bitte lassen Sie sich hiervon nicht abschrecken. Wenn Sie über entsprechende Fotos verfügen, kontaktieren Sie mich bitte. Ich bespreche mit Ihnen dann die weiteren Schritte.